Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SoNNe e.V. (Soziales Nachbarschaftliches Netzwerk). Er ist in das Vereinsregister Mühldorf/Inn eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Gars a. Inn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die Durchführung von Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen der Haushalts- und Nachbarschaftshilfe für bedürftige Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung, sowie die Durchfuehrung von „niederschwelligen Betreuungsangeboten“ nach § 45 SGB XI.

Vereinszweck ist einerseits der Betrieb einer Vermittlungsstelle, die die „Nachbarschaftshilfe“ organisiert und betreut, andererseits die Erbringung aller einschlägigen Leistungen, die von den Vereinsmitgliedern erbracht werden können: Dienstleistungen für Senioren und Kranke (Betreuung, Hilfe bei der Pflege), Haushaltshilfe für bedürftige Personen, Begleitdienste, Behoerdengaenge, Schreibarbeiten, Gartenarbeiten, Essen auf Raedern, sowie nach § 45 SGB XI die Betreuung von Demenzkranken und Entlastung der Angehoerigen.

Die notwendige fachliche Schulung und Begleitung der Helfer, die „niederschwellige Betreuungsangebote“ durchführen, wird über eine Kooperation mit der Ambulanten Krankenpflege Silvia Wolf GmbH erbracht.

Der Verein bietet seine Dienste allen Einwohnern und Einwohnerinnen der Pfarrei Gars/Inn und den Gemeinden Gars/Inn, Haag, Kirchdorf, Reichertsheim, Jettenbach, Unterreit und Aschau/Inn mit angrenzenden Gebieten an.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.

Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Nur sie können aktiv für die „Nachbarschafts- und Haushaltshilfe“ tätig werden.

Als fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Verbände und Ämter aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber nicht selbst aktiv tätig werden.

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag muß Name und Anschrift des Antragstellers enthalten, bei aktiven Mitgliedern auch Angaben, welche Dienste angeboten werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

durch freiwilligen Austritt,

durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn:

Es schuldhaft gegen den Inhalt dieser Satzung verstößt, oder

Es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder

Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und den übrigen Mitgliedern gestört ist, oder

Gegen die Verschwiegenheit verstoßen wird, oder

Die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.

In schweren Fällen ist der Ausschluß ohne Einhaltung einer Frist möglich, ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§ 6

Versicherungsschutz

Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeiten im Auftrag des Vereins sowie während Veranstaltungen ein ausreichender Versicherungsschutz.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind

Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand

Die Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinn von §26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie besitzen gemeinsame Vertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Zum erweitertem Vorstand gehören weiterhin die/ der Schatzmeister/in, die/der Schriftführer/in und die Einsatzleitung. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts

Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans

Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Vermittlung von Arbeitseinsätzen

Organisation der Hilfeeinrichtung

Abschluß von Versorgungsverträgen

Betreuung der Kunden

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die/ Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren – gerechnet von der Wahl an – in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können aktive und fördernde Mitglieder des Vereins.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der regulären Amtszeit gewählt.

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch seine/n Stellvertreter/in.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder bei der Beschlußfassung mitwirken, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muß neu abgestimmt werden bis eine Mehrheit erreicht wird. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer unterschrieben wird und folgende Angaben enthalten soll:

Ort und Zeit der Sitzung

Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters

Die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse

§ 13

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand

oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter, Entlastung des Vorstands

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebots

Auflösung des Vereins,

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

Ausschluss von Mitgliedern,

Bestellung von zwei Kassenprüfern

Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluß

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die/der Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß berufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 15

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuß durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern wird zugelassen.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies 1/5 der anwesenden Mitglieder beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Vorstand entscheidet, ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen wird.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl muß eine erneute Wahl durch geführt werden bis eine Mehrheit erreicht ist.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder anderen Gremien des Vorstandes angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, prozentual auf die Mitgliederzahlen der Gemeinden aufgeteilt, an die sechs Gemeinden des Einzugsgebietes (§2) zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18

Eintragung

Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der/die Vorsitzende berechtigt. Der/die Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.